Datenschutz aus Braunschweig

Die Antwort: Es kommt darauf an

Die Frage bekommen wir regelmäßig: Wie lange gilt eigentlich eine Einwilligung?

Die ehrliche Antwort: Ganz so einfach ist es leider nicht.

Was sagt die Rechtsprechung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2018 entschieden: Eine Einwilligung erlischt grundsätzlich nicht automatisch durch Zeitablauf.

Das bedeutet:
Eine einmal erteilte Einwilligung bleibt erstmal gültig, bis sie widerrufen wird.

Auch verschiedene Oberlandesgerichte haben diese Linie bestätigt.

Klingt erstmal einfach. Ist es aber nicht.

Und was sagen die Aufsichtsbehörden?

Hier wird es spannend.

Datenschutzbehörden sehen das Ganze deutlich praxisnäher:

  • Einwilligungen sollten regelmäßig überprüft werden
  • und ggf. „aufgefrischt“ werden

Schon die frühere Artikel-29-Datenschutzgruppe (heute Teil des European Data Protection Board) hat empfohlen, Einwilligungen nicht „ewig laufen zu lassen“.

Auch deutsche Behörden vertreten die Auffassung:
Wenn eine Einwilligung lange nicht genutzt wird, kann sie faktisch erlöschen.

Uneinheitliche Urteile zur Dauer

Die Gerichte sind sich bei der konkreten Dauer alles andere als einig:

  • ca. 17 Monate (LG München I)
  • ca. 2 Jahre (LG Berlin)
  • bis zu 10 Jahre (LG Hamburg)

Eine klare Grenze gibt es also nicht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Entscheidend ist immer die Erwartung der betroffenen Person.

Ein paar typische Beispiele:

Newsletter

Wenn sich jemand für einen Newsletter anmeldet, aber ein Jahr lang nichts erhält,
kann die Einwilligung als „veraltet“ gelten.

Bewerberpool

Wer in einen Bewerberpool aufgenommen wird,
dessen Daten sollten nach ca. 2 Jahren überprüft oder gelöscht werden.

Allgemein

Je länger nichts passiert, desto eher gilt:
Die Einwilligung ist faktisch nicht mehr wirksam

Wichtig: Speicherbegrenzung beachten

Sobald eine Einwilligung „erlischt“, greift auch der Grundsatz der Speicherbegrenzung aus der DSGVO:

Daten dürfen nicht länger als notwendig gespeichert werden

Folge:
Die entsprechenden Daten müssen gelöscht werden.

Fazit

Die Frage „Wie lange ist eine Einwilligung gültig?“ lässt sich nicht pauschal beantworten.

  • Rechtlich: oft unbegrenzt
  • Praktisch: abhängig von Nutzung und Erwartung
  • Datenschutz: regelmäßige Prüfung erforderlich

Wer hier sauber arbeitet, vermeidet unnötige Risiken.

Empfehlung

  • Einwilligungen regelmäßig prüfen
  • klare Löschfristen definieren
  • Prozesse dokumentieren

Gerade im Marketing und HR-Bereich lohnt sich ein strukturierter Ansatz.

Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Aktuell häufen sich Berichte über unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durch Datenschutzaufsichtsbehörden, insbesondere in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern.

Für Unternehmen stellt sich damit die Frage:
Was passiert, wenn plötzlich die Aufsichtsbehörde vor der Tür steht?

Darf die Behörde einfach unangekündigt kommen?

Ja.

Die rechtliche Grundlage ergibt sich unter anderem aus:

  • Art. 58 Abs. 1 DSGVO
  • § 40 BDSG

Danach dürfen Aufsichtsbehörden:

  • Grundstücke und Geschäftsräume betreten
  • Zugriff auf Datenverarbeitungsanlagen verlangen
  • Einsicht in personenbezogene Daten nehmen
  • alle relevanten Informationen einfordern

Und das auch ohne vorherige Ankündigung.

Wo liegt das eigentliche Risiko?

Nicht die Kontrolle selbst ist meist das Problem, sondern die erste Reaktion im Unternehmen.

Typische Risiken:

  • Unklare Zuständigkeiten („Wer spricht jetzt?“)
  • Unüberlegte Aussagen aus Unsicherheit
  • fehlende Unterlagen oder Zugriff
  • chaotische Abläufe

Gerade die ersten Minuten entscheiden oft darüber, wie professionell das Unternehmen wahrgenommen wird.

Warum ein Notfallplan sinnvoll ist

Ein klar definierter Ablauf hilft, genau diese Situation zu entschärfen.

Ein solcher Plan sollte u. a. regeln:

  • Wer ist der erste Ansprechpartner?
  • Wer wird intern informiert?
  • Welche Unterlagen sind bereitzuhalten?
  • Wie verhalten sich Mitarbeitende?

Ziel ist nicht, etwas „zu verstecken“, sondern strukturiert und souverän zu reagieren.

Gute Vorbereitung zahlt sich aus

Unternehmen, die vorbereitet sind:

  • wirken professionell und kooperativ
  • vermeiden unnötige Missverständnisse
  • reduzieren das Risiko von Folgeprüfungen

Oft geht es weniger um Perfektion, sondern um nachvollziehbare Prozesse.

Wichtig zu wissen

Unangekündigte Kontrollen erfolgen nicht willkürlich.

In der Praxis gibt es fast immer einen Anlass, z. B.:

  • Beschwerden von Betroffenen
  • Hinweise von Mitarbeitenden
  • konkrete Verdachtsmomente

Wer sauber arbeitet, hat in der Regel nichts zu befürchten – sollte aber trotzdem vorbereitet sein.

Fazit

Unangekündigte Kontrollen sind rechtlich zulässig und kommen aktuell wieder häufiger vor.

Entscheidend ist nicht, ob sie passieren, sondern wie gut Ihr Unternehmen darauf vorbereitet ist.

Ein klarer Ablaufplan kann hier den Unterschied machen.