Datenschutzberater
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Benötigt Ihr Unternehmen in Braunschweig einen Datenschutzbeauftragten? Beantworten Sie die folgenden Fragen, bereits ein „Ja" kann eine gesetzliche Benennungspflicht auslösen.
1) Sind Sie eine öffentliche Stelle oder Behörde? (Art. 37 Abs. 1 lit. a DSGVO)
2) Verarbeiten mindestens 20 Personen regelmäßig personenbezogene Daten? (§ 38 Abs. 1 BDSG)
3) Besteht Ihre Kerntätigkeit in regelmäßiger und systematischer Überwachung von Personen (z. B. Tracking, Scoring)? (Art. 37 Abs. 1 lit. b DSGVO)
4) Verarbeiten Sie Gesundheitsdaten als Kerntätigkeit (z. B. Arztpraxis, Klinik, Apotheke, Pflegedienst)? (Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO)
5) Verarbeiten Sie besondere Kategorien personenbezogener Daten in großem Umfang (z. B. Biometrie, Religion)? (Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO)
6) Verarbeiten Sie strafrechtliche Daten in großem Umfang? (Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO)
7) Ist für eine Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich? (§ 38 Abs. 1 BDSG i. V. m. Art. 35 DSGVO)
8) Verarbeiten Sie Daten geschäftsmäßig zur Übermittlung (z. B. Adresshandel)? (§ 38 Abs. 1 BDSG)
9) Betreiben Sie Markt- oder Meinungsforschung als Kerntätigkeit? (§ 38 Abs. 1 BDSG)
10) Erfolgt eine großskalige Verarbeitung mit hohem Risiko (z. B. Plattformbetrieb, Profilbildung)? (Art. 37 Abs. 1 lit. b/c DSGVO)