Datenschutz aus Braunschweig

Neue Gesetze seit Mai 2024: Was sich für Ihr Impressum und Ihre Mail-Administratoren ändert

Anfang Mai 2024 sind zwei neue Gesetze in Kraft getreten, die für Unternehmen,  insbesondere Website-Betreiber und IT-Verantwortliche, relevant sind.

Es geht um:

  • das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
  • das neue Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)

Beide Gesetze ersetzen bisherige Regelungen und erfordern teilweise Anpassungen, insbesondere im Impressum und bei Verpflichtungserklärungen für Administratoren.

Impressum: TMG wurde durch DDG ersetzt

Bisher beruhte die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung auf § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Seit dem 06.05.2024 gilt nun: Die Impressumspflicht ergibt sich aus § 5 des DDG.

Was bedeutet das konkret?

Wenn in Ihrem Impressum aktuell steht:
„Angaben gemäß § 5 TMG“ oder „Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz“

sollten Sie dies anpassen in:
„Angaben gemäß § 5 DDG“ oder „Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz“

Wichtiger Hinweis

 Der Gesetzesverweis selbst ist nicht verpflichtend. Es genügt, wenn die Seite klar als „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ bezeichnet ist und die erforderlichen Angaben vollständig enthalten sind.

Praxis-Tipp:

Wer rechtlich sauber und aktuell bleiben möchte, sollte die Norm anpassen – oder den Verweis ganz entfernen.

TTDSG wird durch TDDDG ersetzt, Fernmeldegeheimnis bleibt relevant

Parallel wurde das bisherige Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) durch das neue TDDDG ersetzt. Für viele Unternehmen ist das zunächst unauffällig, nicht jedoch für Administratoren von E-Mail-Servern oder Telefonanlagen.

Warum ist das wichtig?

Administratoren, die Zugriff auf Kommunikationsinhalte haben können (z. B. bei:

  • internen Mailservern
  • Exchange-Umgebungen
  • VoIP-Telefonanlagen
  • Unified-Communication-Systemen

müssen weiterhin auf das Fernmeldegeheimnis verpflichtet werden.

Bisher erfolgte diese Verpflichtung auf Grundlage von: § 3 TTDSG
Nun gilt: § 3 TDDDG

Das bedeutet:
Bestehende Verpflichtungserklärungen sollten überprüft und ggf. aktualisiert werden. Neue Administratoren müssen auf Grundlage des TDDDG verpflichtet werden.

Wer ist betroffen?

Sie sollten aktiv werden, wenn:

  • Sie Ihre Website selbst betreiben oder betreuen
  • Sie einen eigenen Mailserver betreiben
  • Ihre Telefonanlage intern administriert wird
  • IT-Mitarbeiter Zugriff auf Kommunikationsinhalte haben könnten

Gerade kleinere und mittlere Unternehmen übersehen häufig die Verpflichtung nach dem Fernmeldegeheimnis, dabei ist sie rechtlich zwingend.

Fazit

Die Gesetzesänderungen bringen keine inhaltliche Revolution, aber formale Anpassungen sind erforderlich.

Checkliste für Unternehmen:

  • Impressum prüfen (TMG → DDG)
  • Gesetzesverweis ggf. entfernen oder aktualisieren
  • Verpflichtungserklärungen für Administratoren prüfen
  • Neue Verpflichtung nach § 3 TDDDG verwenden