Datenschutz aus Braunschweig

Fokus auf Transparenz- und Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO

Die Datenschutzaufsichtsbehörden in Europa erhöhen erneut den Druck auf Unternehmen:
Im Rahmen des Coordinated Enforcement Framework (CEF) 2026 startet der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) eine koordinierte Prüfaktion, mit einem klaren Schwerpunkt auf Transparenz und Informationspflichten gemäß DSGVO.

Auch Niedersachsen ist aktiv beteiligt.

Was genau wird geprüft?

Im Fokus stehen die zentralen Vorschriften der DSGVO:

  • Art. 13 DSGVO → Informationspflicht bei Direkterhebung

  • Art. 14 DSGVO → Informationspflicht bei Dritterhebung

Das bedeutet konkret:
Unternehmen müssen nachvollziehbar und vollständig erklären können:

  • Welche personenbezogenen Daten sie verarbeiten

  • Zu welchem Zweck die Verarbeitung erfolgt

  • Auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht

  • Wie lange Daten gespeichert werden

  • Welche Rechte Betroffene haben

Kurz gesagt: Transparenz wird geprüft, nicht nur auf dem Papier, sondern praktisch.

Niedersachsen beteiligt sich aktiv

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen plant:

  • 15 Unternehmen

  • 5 Kommunen

gezielt anzuschreiben und zu prüfen.

Dabei geht es nicht nur um Dokumente, sondern um echte Prozesse:

  • Wie werden Betroffene informiert?

  • Wann erfolgt die Information?

  • Sind die Inhalte verständlich und vollständig?

  • Wie ist die Umsetzung organisatorisch geregelt?

Warum das für Unternehmen jetzt kritisch ist

Die Aussage von Denis Lehmkemper bringt es auf den Punkt:

Transparenz ist die Grundlage dafür, dass Betroffene ihre Rechte überhaupt wahrnehmen können.

Für Unternehmen bedeutet das:

→ Es reicht nicht mehr, „irgendwo eine Datenschutzerklärung“ zu haben
→ Standardgeneratoren ohne Anpassung können problematisch werden
→ Prozesse müssen zur Praxis passen (nicht nur juristisch, sondern operativ)

Europaweite Abstimmung – mehr Druck, mehr Vergleichbarkeit

Insgesamt beteiligen sich 25 Datenschutzaufsichtsbehörden an der Aktion.

Das Ziel:

  • Vergleichbare Ergebnisse in ganz Europa

  • Einheitlichere Bewertung von DSGVO-Umsetzungen

  • Gezielte Folgeprüfungen und Maßnahmen

Die Ergebnisse werden in einem gemeinsamen Bericht des EDSA zusammengeführt.

Was Unternehmen jetzt tun sollten (Praxis-Check)

Wenn du das Thema ernst nimmst (und solltest), prüfe jetzt:

1. Datenschutzhinweise (Website & Prozesse)

  • Sind alle Verarbeitungen abgedeckt?

  • Sind sie verständlich formuliert?

  • Stimmen sie mit der Realität überein?

2. Interne Prozesse

  • Wann werden Betroffene informiert?

  • Gibt es standardisierte Abläufe?

  • Wer ist verantwortlich?

3. Spezialfälle

  • Bewerberdaten (Art. 13 / 14!)

  • Tracking / Marketing / Tools

  • Social Media & Joint Controllership

4. Dokumentation

  • Nachweisbarkeit (Accountability!)

  • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT)

  • TOMs & Prozesse

Typische Schwachstellen (aus der Praxis)

Viele Unternehmen haben aktuell Probleme bei:

  • Unvollständigen Datenschutzerklärungen

  • Fehlender Information bei indirekter Datenerhebung

  • Widersprüchen zwischen Website und tatsächlicher Nutzung

  • Tools ohne korrekte Einbindung (z. B. Tracking, Plugins)

  • Copy-Paste-Lösungen ohne Anpassung

Genau hier werden Aufsichtsbehörden hinschauen.

Fazit

Die CEF-Aktion 2026 zeigt deutlich:

Datenschutz wird operativ geprüft, nicht nur formal.
Transparenz ist kein „nice to have“, sondern Prüfungsmaßstab.

Unternehmen sollten die Gelegenheit nutzen, ihre Prozesse jetzt zu überprüfen, bevor eine Anfrage der Aufsichtsbehörde kommt.

Offizielle Pressemitteilung

Weitere Details findest du hier:
https://lfd.niedersachsen.de/startseite/allgemein/presseinformationen/

Im 15. Januar 2025 ist die „elektronische Patientenakte für alle“ (ePA) in Hamburg, Franken und Nordrhein-Westfalen in eine Pilotphase gestartet. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phase ist der bundesweite Rollout frühestens ab dem 15. Februar 2025 vorgesehen.


Was bedeutet „ePA für alle“?

Bereits heute ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte freiwillig möglich.

Mit Inkrafttreten des Digital-Gesetzes (DigiG) gilt jedoch das sogenannte Opt-out-Prinzip:

  • Für alle gesetzlich Versicherten wird automatisch eine ePA angelegt.

  • Nur wer aktiv widerspricht, erhält keine elektronische Patientenakte.

  • Ein Widerspruch ist vollständig oder teilweise möglich.

Das bedeutet: Wer sich nicht aktiv entscheidet, erhält automatisch eine ePA durch seine Krankenkasse.


Warum sollten sich Mitarbeiter jetzt informieren?

In der elektronischen Patientenakte werden sensible Gesundheitsdaten gespeichert, beispielsweise:

  • Arztberichte

  • Diagnosen

  • Befunde

  • Medikationsdaten

Gesundheitsdaten zählen nach Art. 9 DSGVO zu den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten.

Versicherte sollten daher prüfen:

  • Möchte ich die ePA nutzen?

  • Möchte ich nur bestimmte Daten freigeben?

  • Möchte ich vollständig widersprechen?


Informationsquellen zum Datenschutz

Ausführliche Informationen zum Datenschutz sowie zum Widerspruchsverfahren stellen unter anderem bereit:

  • Der Niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz

  • Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Dort finden sich praxisnahe Erläuterungen zur Funktionsweise, zu Zugriffsrechten und zu individuellen Steuerungsmöglichkeiten.


Empfehlung für Unternehmen

Wir empfehlen, diese Informationen an Ihre Mitarbeiter weiterzuleiten, damit diese:

  • sich frühzeitig informieren können

  • eine bewusste Entscheidung treffen

  • ihre Rechte im Zusammenhang mit der ePA kennen

Gerade im sensiblen Bereich der Gesundheitsdaten ist Transparenz entscheidend.

Was jetzt wichtig ist und wie Sie widersprechen können

Das Thema ist bereits medial aufgegriffen worden:
Immer mehr Plattformen nutzen Nutzerdaten, um eigene KI-Modelle zu trainieren.

Nach Meta Platforms (u. a. Facebook und WhatsApp) zieht nun auch LinkedIn nach.

Ab dem 3. November 2025 will LinkedIn damit beginnen, Nutzerdaten für das Training seiner KI-Systeme zu verwenden.

Welche Daten sind betroffen?

Nach aktuellem Stand umfasst das unter anderem:

  • Profildaten (z. B. Ausbildung, Abschlüsse, Noten)
  • Berufliche Stationen und Lebensläufe
  • Fotos und Interessen
  • Öffentliche Beiträge und Aktivitäten

Kurz gesagt: Ein Großteil der Inhalte, die Nutzer aktiv auf der Plattform bereitstellen.

Warum das kritisch ist

Das zentrale Problem:

Sobald Daten in KI-Modelle einfließen, lassen sie sich faktisch nicht mehr gezielt entfernen.

Das bedeutet:

  • Ein späterer Widerruf ist nur eingeschränkt wirksam
  • Inhalte können dauerhaft in Trainingsdaten „aufgehen“
  • Kontrolle über eigene Daten wird erschwert

Gerade für Unternehmen und Mitarbeitende mit sensiblen Profilangaben ist das relevant.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Viele Mitarbeitende nutzen LinkedIn beruflich, oft mit sehr detaillierten Informationen.

Damit entstehen Risiken wie:

  • Offenlegung von Karriereverläufen oder internen Strukturen
  • Nutzung von Daten für KI-Auswertungen außerhalb des ursprünglichen Zwecks
  • fehlende Kontrolle über die weitere Verwendung

Das Thema gehört daher nicht nur in die IT, sondern auch in den Datenschutz.

So können Sie widersprechen

Wer nicht möchte, dass seine Daten für KI-Training genutzt werden, sollte aktiv widersprechen.

LinkedIn bietet dafür entsprechende Einstellungen im Account.

Hilfreiche Ressourcen:

  • Anleitung der Datenschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommern
  • FAQ direkt bei LinkedIn

Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat sich bereits mit dem Thema beschäftigt und entsprechende Hinweise veröffentlicht.

Empfehlung aus der Praxis

  • Prüfen Sie Ihre LinkedIn-Einstellungen
  • Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden
  • Sensibilisieren Sie intern für den Umgang mit Plattformdaten

Gerade bei öffentlich sichtbaren Profilen lohnt sich ein genauer Blick.

Fazit

Die Entwicklung zeigt klar:
Plattformen entwickeln sich zunehmend zu Datenlieferanten für KI-Systeme.

Wer nicht aktiv widerspricht, wird Teil dieser Entwicklung.

Ob das gewollt ist, sollte jeder Nutzer und jedes Unternehmen, bewusst entscheiden.

Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Aktuell häufen sich Berichte über unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durch Datenschutzaufsichtsbehörden, insbesondere in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern.

Für Unternehmen stellt sich damit die Frage:
Was passiert, wenn plötzlich die Aufsichtsbehörde vor der Tür steht?

Darf die Behörde einfach unangekündigt kommen?

Ja.

Die rechtliche Grundlage ergibt sich unter anderem aus:

  • Art. 58 Abs. 1 DSGVO
  • § 40 BDSG

Danach dürfen Aufsichtsbehörden:

  • Grundstücke und Geschäftsräume betreten
  • Zugriff auf Datenverarbeitungsanlagen verlangen
  • Einsicht in personenbezogene Daten nehmen
  • alle relevanten Informationen einfordern

Und das auch ohne vorherige Ankündigung.

Wo liegt das eigentliche Risiko?

Nicht die Kontrolle selbst ist meist das Problem, sondern die erste Reaktion im Unternehmen.

Typische Risiken:

  • Unklare Zuständigkeiten („Wer spricht jetzt?“)
  • Unüberlegte Aussagen aus Unsicherheit
  • fehlende Unterlagen oder Zugriff
  • chaotische Abläufe

Gerade die ersten Minuten entscheiden oft darüber, wie professionell das Unternehmen wahrgenommen wird.

Warum ein Notfallplan sinnvoll ist

Ein klar definierter Ablauf hilft, genau diese Situation zu entschärfen.

Ein solcher Plan sollte u. a. regeln:

  • Wer ist der erste Ansprechpartner?
  • Wer wird intern informiert?
  • Welche Unterlagen sind bereitzuhalten?
  • Wie verhalten sich Mitarbeitende?

Ziel ist nicht, etwas „zu verstecken“, sondern strukturiert und souverän zu reagieren.

Gute Vorbereitung zahlt sich aus

Unternehmen, die vorbereitet sind:

  • wirken professionell und kooperativ
  • vermeiden unnötige Missverständnisse
  • reduzieren das Risiko von Folgeprüfungen

Oft geht es weniger um Perfektion, sondern um nachvollziehbare Prozesse.

Wichtig zu wissen

Unangekündigte Kontrollen erfolgen nicht willkürlich.

In der Praxis gibt es fast immer einen Anlass, z. B.:

  • Beschwerden von Betroffenen
  • Hinweise von Mitarbeitenden
  • konkrete Verdachtsmomente

Wer sauber arbeitet, hat in der Regel nichts zu befürchten – sollte aber trotzdem vorbereitet sein.

Fazit

Unangekündigte Kontrollen sind rechtlich zulässig und kommen aktuell wieder häufiger vor.

Entscheidend ist nicht, ob sie passieren, sondern wie gut Ihr Unternehmen darauf vorbereitet ist.

Ein klarer Ablaufplan kann hier den Unterschied machen.

Datenschutz beim „Ernst des Lebens“

Jedes Jahr ist es wieder soweit:
Tausende Kinder starten mit ihrer Einschulung in einen neuen Lebensabschnitt, den sprichwörtlichen „Ernst des Lebens“.

Für Familien ist das ein besonderer Moment, der natürlich festgehalten werden soll.
Fotos von der Einschulungsfeier gehören für viele einfach dazu.

Doch genau hier taucht regelmäßig eine Frage auf:

Was ist beim Fotografieren eigentlich erlaubt?

Fotos ja, aber nicht grenzenlos

Grundsätzlich gilt:

Fotos im privaten Rahmen sind in der Regel unproblematisch.
Wer sein eigenes Kind fotografiert, bewegt sich meist auf sicherem Terrain.

Schwieriger wird es, sobald andere Kinder oder Personen mit auf dem Bild sind.

Denn:
Hier greifen die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Recht am eigenen Bild.

Wo wird es kritisch?

Typische Situationen bei Einschulungen:

  • Gruppenfotos mit mehreren Kindern
  • Aufnahmen von ganzen Klassen oder Veranstaltungen
  • Bilder, die später geteilt werden (z. B. WhatsApp, Social Media)

Gerade das Veröffentlichen oder Weitergeben von Fotos ist der entscheidende Punkt.

Ohne Einwilligung der Betroffenen bzw. der Eltern kann das problematisch sein.

Was viele unterschätzen

Ein Foto ist mehr als nur eine Erinnerung.

Es handelt sich in der Regel um ein personenbezogenes Datum, da Personen identifizierbar sind.

Das bedeutet:

  • Datenschutzrecht kann greifen
  • Persönlichkeitsrechte sind zu beachten
  • auch „gut gemeint“ kann rechtlich kritisch sein

Rolle der Schulen

Schulen sind beim Thema besonders sensibilisiert.

Oft gibt es bereits:

  • Hinweise zum Fotografieren
  • klare Regeln für Veranstaltungen
  • Einschränkungen bei Veröffentlichungen

Diese Vorgaben sollten unbedingt beachtet werden.

Tipps für eine entspannte Einschulung

Damit der Tag nicht durch Unsicherheit getrübt wird:

  • Fotografieren Sie vorrangig Ihr eigenes Kind
  • Achten Sie darauf, wer im Hintergrund zu sehen ist
  • Veröffentlichen Sie keine Bilder mit fremden Kindern ohne Einwilligung
  • Im Zweifel: kurz nachfragen

Offizielle Hinweise

Auch der Denis Lehmkemper, Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen, hat sich in einer aktuellen Stellungnahme mit dem Thema beschäftigt und gibt hilfreiche Hinweise für Eltern und Schulen.

Fazit

Die Einschulung soll vor allem eines sein:
Ein schöner und unbeschwerter Moment für Kinder und Familien

Mit ein wenig Sensibilität beim Thema Fotos lässt sich das problemlos erreichen.

Was das für Ihre Formulare bedeutet

Ein aktuelles Urteil des Europäischer Gerichtshof zeigt deutlich:
Was im Alltag üblich ist, ist datenschutzrechtlich nicht automatisch zulässig.

Im konkreten Fall ging es um eine scheinbar banale Frage:
Darf beim Online-Kauf eines Bahntickets die Angabe des Geschlechts verpflichtend sein?

Der Fall im Überblick

Die französische Plattform SNCF Connect verlangte beim Ticketkauf die Auswahl zwischen „Herr“ oder „Frau“.

Ein Nutzer hielt das für unzulässig und wandte sich an die französische Datenschutzbehörde (CNIL).

Argument:
Die Angabe sei nicht erforderlich und verstoße gegen die Grundsätze der DSGVO, insbesondere:

  • Datenminimierung
  • Rechtmäßigkeit

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH bewertet die Situation klar:

Die Abfrage des Geschlechts ist nicht erforderlich für die Vertragserfüllung
→ damit keine zulässige Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO

Auch ein „berechtigtes Interesse“ greift hier nicht automatisch:

  • muss konkret benannt werden
  • muss objektiv notwendig sein

Beides war hier nicht ausreichend gegeben.

Wichtiger Punkt des Gerichts

Der EuGH stellt klar:

Eine personalisierte Ansprache ist auch ohne Geschlecht möglich

Beispiel:

  • Nutzung von Vor- und Nachnamen
  • neutrale Formulierungen

Damit entfällt ein häufig genutztes Argument für solche Pflichtfelder.

Trend in der Rechtsprechung

Das Urteil passt zu einer klaren Entwicklung:

Auch das OLG Frankfurt am Main entschied, dass beim Kauf von Bahntickets
E-Mail-Adresse oder Telefonnummer nicht verpflichtend sein dürfen,
wenn sie für den Vertrag nicht zwingend erforderlich sind.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Viele Formulare enthalten heute noch Felder wie:

  • Anrede / Geschlecht
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse (auch wenn nicht nötig)

Genau hier besteht Handlungsbedarf.

Grundsatz:
Nur Daten, die zwingend erforderlich sind, dürfen Pflichtangaben sein

Alles andere:
freiwillig machen

Praxis-Check: Ihre Formulare

Stellen Sie sich bei jedem Feld die Frage:

„Brauche ich diese Information wirklich für die Leistung?“

Wenn die Antwort „Nein“ ist:

  • Feld optional machen
  • oder ganz streichen

Warum das wichtig ist

Unnötige Pflichtfelder bedeuten:

  • Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung
  • erhöhtes Risiko bei Prüfungen
  • unnötige Angriffsfläche für Beschwerden

Gleichzeitig wirkt ein schlankes Formular oft auch nutzerfreundlicher.

Fazit

Das EuGH-Urteil macht deutlich:

Datenschutz heißt: so wenig Daten wie möglich, nicht so viele wie bequem sind

Unternehmen sollten ihre Formulare regelmäßig prüfen und hinterfragen.

Empfehlung

  • Kontakt- und Bestellformulare überprüfen
  • Pflichtfelder kritisch hinterfragen
  • nur wirklich notwendige Daten abfragen

Das reduziert Risiko und verbessert gleichzeitig die Nutzererfahrung.

Anfang Mai 2024 sind zwei neue Gesetze in Kraft getreten, die für Unternehmen,  insbesondere Website-Betreiber und IT-Verantwortliche, relevant sind.

Es geht um:

  • das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
  • das neue Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)

Beide Gesetze ersetzen bisherige Regelungen und erfordern teilweise Anpassungen, insbesondere im Impressum und bei Verpflichtungserklärungen für Administratoren.

Impressum: TMG wurde durch DDG ersetzt

Bisher beruhte die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung auf § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Seit dem 06.05.2024 gilt nun: Die Impressumspflicht ergibt sich aus § 5 des DDG.

Was bedeutet das konkret?

Wenn in Ihrem Impressum aktuell steht:
„Angaben gemäß § 5 TMG“ oder „Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz“

sollten Sie dies anpassen in:
„Angaben gemäß § 5 DDG“ oder „Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz“

Wichtiger Hinweis

 Der Gesetzesverweis selbst ist nicht verpflichtend. Es genügt, wenn die Seite klar als „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ bezeichnet ist und die erforderlichen Angaben vollständig enthalten sind.

Praxis-Tipp:

Wer rechtlich sauber und aktuell bleiben möchte, sollte die Norm anpassen – oder den Verweis ganz entfernen.

TTDSG wird durch TDDDG ersetzt, Fernmeldegeheimnis bleibt relevant

Parallel wurde das bisherige Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) durch das neue TDDDG ersetzt. Für viele Unternehmen ist das zunächst unauffällig, nicht jedoch für Administratoren von E-Mail-Servern oder Telefonanlagen.

Warum ist das wichtig?

Administratoren, die Zugriff auf Kommunikationsinhalte haben können (z. B. bei:

  • internen Mailservern
  • Exchange-Umgebungen
  • VoIP-Telefonanlagen
  • Unified-Communication-Systemen

müssen weiterhin auf das Fernmeldegeheimnis verpflichtet werden.

Bisher erfolgte diese Verpflichtung auf Grundlage von: § 3 TTDSG
Nun gilt: § 3 TDDDG

Das bedeutet:
Bestehende Verpflichtungserklärungen sollten überprüft und ggf. aktualisiert werden. Neue Administratoren müssen auf Grundlage des TDDDG verpflichtet werden.

Wer ist betroffen?

Sie sollten aktiv werden, wenn:

  • Sie Ihre Website selbst betreiben oder betreuen
  • Sie einen eigenen Mailserver betreiben
  • Ihre Telefonanlage intern administriert wird
  • IT-Mitarbeiter Zugriff auf Kommunikationsinhalte haben könnten

Gerade kleinere und mittlere Unternehmen übersehen häufig die Verpflichtung nach dem Fernmeldegeheimnis, dabei ist sie rechtlich zwingend.

Fazit

Die Gesetzesänderungen bringen keine inhaltliche Revolution, aber formale Anpassungen sind erforderlich.

Checkliste für Unternehmen:

  • Impressum prüfen (TMG → DDG)
  • Gesetzesverweis ggf. entfernen oder aktualisieren
  • Verpflichtungserklärungen für Administratoren prüfen
  • Neue Verpflichtung nach § 3 TDDDG verwenden

Mit Pressemitteilung vom 28.02.2024 hat der Niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Denis Lehmkemper, darüber informiert, dass sich auch die niedersächsische Datenschutzaufsicht an der europaweiten Prüfaktion „Coordinated Enforcement Framework“ (CEF) beteiligt.

Im Fokus der diesjährigen Aktion steht die Umsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO.

Was ist das „Coordinated Enforcement Framework“ (CEF)?

Das Coordinated Enforcement Framework ist eine europaweit abgestimmte Prüfmaßnahme der Datenschutzaufsichtsbehörden. Insgesamt beteiligen sich rund 30 Datenschutzbehörden im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum an der Aktion.

Ziel ist es, die praktische Umsetzung datenschutzrechtlicher Pflichten in Unternehmen vergleichbar zu überprüfen und europaweit einheitliche Standards zu fördern.

Schwerpunkt 2024: Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

Im Mittelpunkt der aktuellen Prüfung steht die Umsetzung des Rechts auf Auskunft durch Verantwortliche. Dieses Recht ermöglicht betroffenen Personen, umfassende Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten.

Geprüft wird insbesondere:

  • Wie Unternehmen Betroffenenanfragen organisatorisch erfassen
  • Welche internen Prozesse zur Bearbeitung bestehen
  • Ob Fristen eingehalten werden
  • Wie die Identitätsprüfung erfolgt
  • Wie die Übermittlung der Daten abgesichert wird

Kerninstrument der Prüfung ist ein strukturierter Fragebogen, der an ausgewählte Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen versendet wird.

Neben Niedersachsen beteiligen sich unter anderem auch die Datenschutzaufsichtsbehörden aus Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.

Der Fragebogen – worauf sollten Unternehmen vorbereitet sein?

Der konkrete Fragebogen ist derzeit noch nicht öffentlich verfügbar. Erfahrungsgemäß dürften die Fragen jedoch auf folgende Punkte abzielen:

  • Dokumentierte Prozesse zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen
  • Zuständigkeiten im Unternehmen
  • Technische und organisatorische Maßnahmen
  • Nachweis der fristgerechten Beantwortung
  • Umgang mit komplexen oder umfangreichen Anfragen

Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre internen Abläufe strukturiert dokumentiert und praktisch umsetzbar sind.

Warum das Thema jetzt besonders relevant ist

Das Auskunftsrecht gehört zu den am häufigsten geltend gemachten Betroffenenrechten. Fehler in der Bearbeitung, etwa unvollständige Auskünfte, Fristversäumnisse oder unsichere Übermittlungswege, können schnell zu Beschwerden bei Aufsichtsbehörden führen.

Die koordinierte europaweite Prüfung zeigt, dass dieses Thema weiterhin hohe Priorität hat.

Handlungsempfehlung

Sollte Ihr Unternehmen im Rahmen der CEF-Aktion einen Fragebogen erhalten, empfiehlt es sich, diesen sorgfältig zu prüfen und strukturiert zu beantworten.

Gerne unterstützen wir Sie bei:

  • der Analyse Ihrer bestehenden Prozesse
  • der Vorbereitung auf mögliche Prüfungen
  • der strukturierten Beantwortung des Fragebogens
  • der Optimierung Ihrer Abläufe rund um Betroffenenrechte

Sollten Sie von der Aktion betroffen sein, lassen Sie uns den Fragebogen bitte zukommen, damit wir ihn gemeinsam mit Ihnen prüfen und beantworten können.

Am 20. Dezember 2023 hat das Arbeitsgericht Suhl (Az.: 6 Ca 704/23) ein interessantes Urteil zum Thema Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO veröffentlicht. Der Fall zeigt deutlich, dass nicht nur der Inhalt einer Betroffenenauskunft entscheidend ist, sondern auch die Art der Übermittlung.

Worum ging es?

Ein Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten. Der Arbeitgeber kam dieser Aufforderung grundsätzlich nach und stellte die entsprechenden Informationen zur Verfügung.

Dennoch kam es zum Rechtsstreit:
Der Arbeitnehmer forderte 10.000 € Schadensersatz. Begründung:

  • Die Auskunft wurde per unverschlüsselter E-Mail übermittelt
  • Eine Kopie ging an den Betriebsrat
  • Die Daten seien nicht vollständig gewesen

Warum scheiterte die Schadensersatzforderung?

Das Gericht wies die Forderung zurück. Der Kläger konnte nicht ausreichend darlegen, dass ihm durch die Übermittlung ein konkreter Schaden entstanden sei.

Für viele Unternehmen mag das zunächst beruhigend klingen. Allerdings enthält das Urteil einen entscheidenden Hinweis.

Klarstellung des Gerichts: Verstoß gegen Art. 5 DSGVO

Das Arbeitsgericht stellte ausdrücklich fest:

„Ein Verstoß gegen Art. 5 DSGVO wegen des Versands der unverschlüsselten E-Mail liegt vor.“

Damit wird deutlich:
Auch wenn kein Schadensersatz zugesprochen wird, stellt der Versand personenbezogener Daten per unverschlüsselter E-Mail grundsätzlich einen Datenschutzverstoß dar.

Das betrifft insbesondere sensible Daten im Rahmen von Betroffenenauskünften.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Betroffenenanfragen nach Art. 15 DSGVO sind keine Formalität. Neben der fristgerechten und vollständigen Beantwortung ist auch die datenschutzkonforme Übermittlung sicherzustellen.

Unverschlüsselte E-Mails genügen diesen Anforderungen regelmäßig nicht.

Unsere Empfehlung

Da die Verschlüsselung kompletter E-Mail-Kommunikation technisch nicht immer einfach umzusetzen ist, empfehlen wir folgende Vorgehensweise:

  • Erstellung der Auskunft in einer Excel- oder Word-Datei
  • Verschlüsselung der Datei mit einem Kennwort
  • Übermittlung des Passworts auf einem separaten Kommunikationsweg (z. B. telefonisch oder per Briefpost)

So wird sichergestellt, dass die personenbezogenen Daten nicht unbefugt abgefangen oder eingesehen werden können.

Fazit

Das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl verdeutlicht:
Selbst wenn kein Schadensersatz zugesprochen wird, kann die Art der Datenübermittlung einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen.

Unternehmen sollten ihre internen Prozesse zur Bearbeitung von Betroffenenanfragen daher überprüfen, insbesondere im Hinblick auf sichere Übermittlungswege.